Satzung der Jungen Liberalen (JuLis) Rhein-Main

I. Zweck, Mitgliedschaft und Gliederung
§ 1. Name.
Der Bezirksverband der Jungen Liberalen Rhein-Main ist eine selbständige Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen sowie des Landesverbandes der Jungen Liberalen Hessen.
§ 2. Zweck.
Die Jungen Liberalen Rhein-Main sind die Jugendorganisation des Bezirksverbandes Rhein-Main der Freien Demokratischen Partei (FDP).
Unter dem Namen „Junge Liberale” haben sich junge Menschen zu einem Verband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsen auf und setzen sich für deren Interessen ein.
Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates, einer freiheitlichen Gesellschaft, der sozialen Marktwirtschaft, und der europäischen Integration.
Für die gemeinsame politische Arbeit ist ein respektvolles Miteinander unerlässlich. Die körperliche, seelische und sexuelle Unversehrtheit und Selbstbestimmung des Einzelnen sind für die Jungen Liberalen Rhein-Main von größter Bedeutung.
§ 3. Mitgliedschaft.
Mitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer mit den Jungen Liberalen oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist.
§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft.
Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform beim Landesverband oder dem zuständigen Kreisverband zu stellen. Das Verfahren der Mitgliedsaufnahme regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Hessen.
§ 4a. Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz.
(1) Die Bezirksmitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Bezirksvorstandes Personen, die sich in besonderer Weise um die Jungen Liberalen Rhein-Main verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernennen.
(2) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind nicht Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
Sie haben bei der Bezirksmitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht sowie haben das Recht sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
§ 5. Rechte und Pflichten.
(1) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
(2) Das passive Wahlrecht ist nicht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden. Die Untergliederungen haben das Recht, für ihre Vorstände entsprechende Regelungen zu treffen.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, dem in Textform gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesverband erklärten Austritt, dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation, dem Ausschluss oder dem Tod.
(2) Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
(3) Weiteres regelt die Satzung der Jungen Liberalen Hessen
§ 7. Gliederung.
(1) Der Bezirksverband der Jungen Liberalen gliedert sich in Kreisverbände entsprechend den Landkreisen und kreisfreien Städten innerhalb des FDP-Bezirksverbandes Rhein-Main. Innerhalb der Kreisverbände können weitere Untergliederungen bestehen.
(2) Mehrere Kreisverbände innerhalb des Bezirksverbands können sich zu einem Regionalverband zusammenschließen. Das weitere Verfahren regelt die Satzung der Jungen Liberalen Hessen.
(3) Alle Gliederungen können sich eigene Satzungen geben, sofern deren Regelungen dieser Satzung sowie der Satzung der Jungen Liberalen Hessen nicht widersprechen.
II. Organe des Bezirksverbandes
§ 8. Organe des Bezirksverbandes
Organe des Bezirksverbandes sind dem Rang nach:
1. die Bezirksmitgliederversammlung
2. der Bezirksvorstand
§ 9. Die Bezirksmitgliederversammlung.
(1) Die Bezirksmitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben und Rechte:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstandes
2. Wahl von zwei (2) Kassenprüfern, die dem Bezirksvorstand nicht angehören dürfen
3. Änderung der Satzung
4. Auflösung des Bezirksverbandes
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Ernennung von Ehrenvorsitzenden
7. Wahl einer Ombudsperson.
(2) Die Bezirksmitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Darüber hinaus tagt sie auf Beschluss des Bezirksvorstandes und auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden oder zehn (10) Prozent der Mitglieder des Bezirksverbandes. Alle Mitglieder der Jungen Liberalen Rhein-Main sind stimm, rede- und antragsberechtigt. Antragsberechtigt sind darüber hinaus alle Untergliederungen des Bezirksverbands. Die Bezirksmitgliedersammlung kann darüber hinaus durch Beschluss Gästen das Wort erteilen. Für diesen Beschluss genügt die einfache Mehrheit.
(3) Die Bezirksmitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei (2) Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch Einladung in Textform an alle Mitglieder des Bezirksverbandes einberufen.
(4) Sachanträge, Satzungsänderungsanträge sowie Anträge auf Abberufung des Bezirksvorstandes oder einzelner Bezirksvorstandsmitglieder müssen mindestens eine (1) Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Bezirksvorstand in Textform eingereicht werden. Sie sind anschließend umgehend allen Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(5) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung angekündigt wurden. Davon ausdrücklich ausgenommen sind Nachwahlen zum Bezirksvorstand in Folge einer Abberufung des Bezirksvorstandes oder einzelner Mitglieder des Bezirksvorstandes oder eines Rücktritts eines Mitglieds des Bezirksvorstandes, sofern der Antrag auf Abberufung oder die Rücktrittserklärung zum Zeitpunkt der Einladung der Bezirksmitgliederversammlung noch nicht vorlag.
(6) Satzungsänderungen und die Abberufung des Bezirksvorstandes oder einzelner Bezirksvorstandsmitglieder bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Jungen Liberalen Rhein-Main.
(7) Wahlen zum Bezirksvorstand, die Wahl der Ombudsperson sowie die Abberufung des Bezirksvorstandes oder einzelner Bezirksvorstandsmitglieder sind geheim durchzuführen. Andere Wahlen, Ernennungen und Abstimmungen können offen erfolgen, sofern kein Widerspruch durch ein anwesendes Mitglied erfolgt. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt zu einer Wahl, Ernennung oder Annahme eines Antrages die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(8) Neben der Bezirksmitgliederversammlung kann eine mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführende Bezirksmitgliederversammlung (Digitale Bezirksmitgliederversammlung) einberufen werden. Die Absätze (2)-(6) sind analog anwendbar.
Aufgaben nach § 9 (1) und (7) nimmt die digitale Bezirksmitgliederversammlung nicht wahr.
§ 10. Der Bezirksvorstand.
(1) Der Bezirksvorstand setzt sich aus dem Bezirksvorsitzenden, bis zu vier (4) gleichberechtigten Stellvertretern des Bezirksvorsitzenden mit den Zuständigkeiten Finanzen (Schatzmeister), Programmatik, Organisation sowie Presse und bis zu sechs Beisitzern (je nach Beschluss der Bezirksmitgliederversammlung) zusammen.
(2) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes gem. Abs. (1) werden von der Bezirksmitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Erreicht bei einer Kandidatur von mehr als einem Kandidaten keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit aller anwesenden Mitglieder, so findet ein
zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
(3) Der Bezirksvorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirkverbandes. Er erstattet der Bezirksmitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder an einem Beschluss teilnehmen.
(4) Legt ein Bezirksvorstandsmitglied sein Amt nieder, so übernehmen die anderen Bezirksvorstandsmitglieder bis zur Wahl kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Legt der Bezirksvorsitzende sein Amt nieder, so sind unverzüglich Neuwahlen für den gesamten Bezirksvorstand abzuhalten. Die Bezirksmitgliederversammlung kann den Bezirksvorstand oder ein einzelnes Bezirksvorstandsmitglied auf Antrag abberufen. Zur Abberufung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(5) Der Bezirksvorstand kann nach eigener Maßgabe Gäste ohne Stimmrecht kooptieren.
(6) Zur außergerichtlichen Vertretung des Bezirksverbands sind der Bezirksvorsitzende sowie jeder der stellvertretenden Bezirksvorsitzenden einzeln berechtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.
(7) Die gerichtliche Vertretung des Bezirksverbandes nimmt der Landesverband durch den Landesvorstand wahr. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Hessen.
§ 10a. Die Ombudsperson
(1) Die Ombudsperson wird für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Sie darf kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben. Ebenso ist für das Amt der Ombudsperson nicht wählbar, wer Mitglied eines Kreisvorstandes oder des Landesvorstands der Jungen Liberalen Hessen ist.
(2) Die Ombudsperson soll als Ansprechpartner innerhalb des Verbands für Fälle von Diskriminierung oder Konflikten unter den Mitgliedern fungieren.
(3) Die Ombudsperson nimmt an den Sitzungen des Bezirksvorstandes ohne Stimmrecht teil. Sie kann durch Beschluss des Bezirksvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.
III. Finanzen
§ 11. Allgemeines. Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
§ 12. Mitgliedsbeiträge und Abführungspflicht.
(1) Die in der Beitragsordnung der Jungen Liberalen Hessen festgelegten Mindestmitgliedsbeiträge werden von den Kreisverbänden erhoben.
Die Kreisverbände sind verpflichtet, einen Betrag von 1,00 EUR pro Mitglied und Jahr an den Bezirksverband abzuführen.
(2) Die Beitragsabführungen berechnen sich nach dem Mitgliederstand vom 30. Juni und sind bis zum 31. August zu leisten.
(3) Die Verantwortlichkeit für die Finanzen des Bezirksverbandes obliegt gemeinsam dem Bezirksvorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Kontoführung sind beide jeweils einzeln zeichnungsberechtigt.
(4) Der Schatzmeister erstattet der Bezirksmitgliederversammlung einen umfassenden Rechenschaftsbericht über die finanziellen Angelegenheiten des Bezirksverbands.
§ 13. Kassenprüfer
(1) Die Bezirksmitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei (2) Jahren zwei (2) Kassenprüfer, die nicht dem Bezirksvorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Bezirksverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Bezirksmitgliederversammlung einen Bericht darüber zu erstatten.
(3) Den Kassenprüfern sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.
IV. Allgemeine Bestimmungen
§ 14. Auflösung.
(1) Der Bezirksverband kann durch die Bezirksmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aufgelöst werden. Es müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Bezirksverbandes anwesend sein. Die Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der Fristen in der Einladung zur Bezirksmitgliederversammlung anzukündigen.
Das Vermögen des Bezirksverbandes fällt im Falle der Auflösung anteilig ihrer jeweiligen Mitgliederstärke an die Kreisverbände des Bezirksverbandes.
§ 15. Ergänzende Regelungen.
Für in dieser Satzung nicht geregelte Sachverhalte gelten in dieser Reihenfolge: die Landes- und Bundessatzung der Jungen Liberalen, die Satzung von Landes- und Bundesverband der FDP.
§ 16. Inkrafttreten.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Verabschiedung in Kraft.
Bad Homburg, 27.10.2021